Universität Bonn

Medizinische Fakultät

Hebammenwissenschaft

Bekanntmachungen/Prüfungstermine

Beratung

Das Prüfungsamt bietet Studierenden Beratung zu unterschiedlichen Themen an:

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragsstellung oder Informationen zum Ablauf benötigen, können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Hebammenwissenschaft“ begrenzt die Anzahl der Versuche, die Ihnen zum Bestehen einer Prüfung zur Verfügung stehen. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für reguläre Modulprüfungen und Modulprüfungen, die im Rahmen der staatlichen Prüfungen erfolgen und die Bachelorarbeit.

Reguläre Modulprüfungen können bei Nichtbestehen höchstens zweimal wiederholt werden. Dabei gilt:

  • Jedes Semester werden zwei Prüfungstermine angeboten, auch wenn die dazugehörige Lehrveranstaltung nicht stattfindet.
  • Darüber hinaus werden Sie zu Wiederholungsversuchen semesterübergreifend automatisch angemeldet.
  • Ihre Wiederholungsversuche müssen innerhalb eines Zeitraums abgeschlossen werden, in dem sechs Prüfungstermine angeboten wurden.

Modulprüfungen, die im Rahmen der staatlichen Prüfungen erfolgen können bei Nichtbestehen höchstens einmal wiederholt werden. Dabei gilt:

  • Jedes Semester werden zwei Prüfungstermine angeboten, auch wenn die dazugehörige Lehrveranstaltung nicht stattfindet.
  • Sie werden nicht automatisch zu Wiederholungsversuchen angemeldet, sondern müssen die Wiederholung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für staatliche Prüfungen beantragen.
  • Es gilt keine Frist zum Bestehen der staatlichen Prüfung.

Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen höchstens einmal wiederholt werden. Dabei gilt:

  • Das Thema der zweiten Bachelorarbeit darf aus dem selben Gebiet ausgewählt werden, aus dem das Thema der ersten Bachelorarbeit stammt, muss sich aber inhaltlich wesentlich vom Thema der ersten Bachelorarbeit unterscheiden.
  • Sie müssen sich selbständig zur Wiederholung der Bachelorarbeit anmelden.
  • Es gibt keine Frist zum Bestehen der Bachelorarbeit.

 

Wird die zulässige Anzahl der Wiederholungsversuche und/oder bei regulären Modulprüfungen die Frist überschritten, ist der Verlust des Prüfungsanspruchs die Folge und führt zur Exmatrikulation.

 Damit es nicht so weit kommt, dass Sie eine Prüfung endgültig nicht bestehen, laden wir Sie nach dem zweiten (bzw. ersten) erfolglosen Versuch zu einem Beratungsgespräch ein. Darin kann besprochen werden

  • was bisher zum Misserfolg geführt hat und
  • welche Unterstützungsangebote möglich sind.


Die Teilnahme an dem Beratungsgespräch erfolgt freiwillig.

Wenn Sie aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder mutterschutzrechtlicher Bestimmungen an der Erbringung einer Prüfungs- oder Studienleistung in der vorgesehenen Weise gehindert sind, können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Wir beraten Sie gern bereits im Vorfeld der Antragsstellung hinsichtlich der Rahmenbedingungen und notwendiger Unterlagen.

Um die Vereinbarkeit von akademischer Ausbildung und spitzensportlichem Engagement zu unterstützen, werden Spitzensportler*innen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Universität Bonn individuell gefördert. Gern beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten.

Wenn Sie Fragen zu den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung haben, können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

Merkblätter

Rechtsgrundlagen

FAQs

Wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, haben Sie den Prüfungsanspruch in diesem Fach verloren. Da Sie in diesem Fall das Studium der Hebammenwissenschaft nicht mehr erfolgreich beenden können, werden Sie für den Studiengang Hebammenwissenschaft an der Universität Bonn exmatrikuliert. Danach ist für Sie eine Wiederaufnahme des Studiums im Studiengang Hebammenwissenschaft in Bonn nicht mehr möglich. Ob Sie das Studium an einer anderen Universität in Deutschland wiederaufnehmen können, hängt davon ab, ob die Prüfung, die Sie an der Universität Bonn endgültig nicht bestanden haben, dort Teil eines Pflichtmoduls ist.

Hinweis: Wenn Sie den Prüfungsanspruch in einem Fach verlieren, weil Sie die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, gemäß § 15 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Hebammenwissenschaft überschritten haben, werden Sie ebenfalls für den Studiengang Hebammenwissenschaft an der Universität Bonn exmatrikuliert. Ob Sie an einer anderen Universität ihr Studium wiederaufnehmen können, hängt von den dortigen Regelungen ab.

Sie haben den Prüfungsanspruch verloren, wenn Sie

  • eine reguläre Modulprüfung endgültig nicht bestanden haben, also drei Prüfungsversuche nicht bestanden haben (zwei Prüfungsversuche pro Semester) oder
  • die Frist, innerhalb der eine reguläre Modulprüfung abgeschlossen sein muss (im Regelfall drei Semester ab der erstmaligen Anmeldung), überschritten haben, oder
  • eine Modulprüfung, die im Rahmen der staatlichen Prüfung erfolgt, endgültig nicht bestanden haben, also zwei Prüfungsversuche nicht bestanden haben, oder
  • die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden haben, also zwei Prüfungsversuch nicht bestanden habe, oder
  • drei Mal die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nicht erbracht haben.

Sie müssen eine Prüfung innerhalb des Zeitraums abgeschlossen haben, in dem vier Prüfungstermine angeboten werden (§ 15 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Studiengang Hebammenwissenschaft).

Der Zeitraum beginnt jedoch erst mit Ablauf des Semesters, in dem Sie zum ersten Mal zu der Prüfung angemeldet waren. Da im Regelfall jede Prüfung zweimal pro Semester angeboten wird, haben Sie also im Regelfall drei Semester Zeit, um eine Prüfung abzuschließen.

Beispiel

Wintersemester 2023/24: Anmeldung zu der Prüfung
Sommersemester 2024: zwei Prüfungstermine werden angeboten
Wintersemester 2024/25: zwei Prüfungstermine werden angeboten
⇒ Sie müssen die Prüfung bis zum Ende des Wintersemesters 2024/25 abgeschlossen haben.

Zum Ende des Semesters, in dem Sie die Frist überschritten haben, wird das Prüfungsamt Sie per Brief über die Fristüberschreitung und das weitere Vorgehen informieren.

Wichtig: Bei dem Brief handelt es sich noch nicht um den amtlichen Bescheid, in dem der Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt wird, sondern zunächst um eine Information über den aktuellen Stand und das weitere Vorgehen!

In dem Brief erhalten Sie weitere Informationen, wie, aus welchen Gründen und bis wann Sie eine Fristverlängerung beantragen können.

Der weitere Ablauf hängt davon ab, ob Sie eine Fristverlängerung beantragen und dann ob Ihr Antrag auf Fristverlängerung genehmigt wird:

  • Sie stellen keinen Antrag auf Fristverlängerung: Sie erhalten einen Bescheid, in dem der Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt wird. Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, werden Sie zum nächsten möglichen Zeitpunkt exmatrikuliert.
  • Sie stellen einen Antrag auf Fristverlängerung: Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob bei Ihnen ein triftiger Grund für die Fristüberschreitung vorliegt.
    • Ihr Antrag auf Fristverlängerung wird genehmigt: Sie werden durch das Prüfungsamt darüber informiert, dass und um wie viele Semester Ihr Antrag auf Fristverlängerung genehmigt wurde.
    • Ihr Antrag auf Fristverlängerung wird nicht genehmigt: Sie erhalten einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags, in dem der Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt wird. Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, werden Sie zum nächsten möglichen Zeitpunkt exmatrikuliert.

Nein, Sie können erst einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, wenn das Prüfungsamt Sie über die Fristüberschreitung informiert hat.

Eine Fristverlängerung wird genehmigt, wenn Sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt; der Prüfungsausschuss berücksichtigt nach Vorlage entsprechender Nachweise Zeiten für:

  1. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – höchstens drei Semester pro Kind;
  2. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke – höchstens vier Semester;
  3. die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten – höchstens vier Semester;
  4. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung;
  5. die Pflege oder die Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, in gerader Linie Verwandten, in Seitenlinie Verwandten zweiten Grades oder ersten Grades Verschwägerten – höchstens drei Semester.

Die Gründe für eine Fristverlängerung müssen in dem Zeitraum vorgelegen haben, in dem Sie die betreffende Prüfung hätten abschließen können.

Beispiele:

  • Wintersemester 2022/23: Anmeldung zu der Prüfung
  • Ende Sommersemester 2024: Überschreitung der Frist
    • Schwere Erkrankung vor dem Wintersemester 2022/23: Es liegt kein Grund für eine Fristverlängerung vor
    • Schwere Erkrankung zwischen dem Wintersemester 2022/23 und dem Sommersemester 2024: Es liegt ein Grund für eine Fristverlängerung vor
    • Schwere Erkrankung nach dem Sommersemester 2024: Es liegt kein Grund für eine Fristverlängerung vor
    • Geburt eines Kindes vor dem Wintersemester 2022/23: Es liegt ein Grund für eine Fristverlängerung vor, sofern das Kind bis zum Sommersemester 2024 noch minderjährig ist/war
    • Geburt eines Kindes nach dem Sommersemester 2024: Es liegt kein Grund für eine Fristverlängerung vor

Sie können Fristverlängerungen für mehrere Prüfungen beantragen oder ggf. für eine Prüfung mehrfach eine Fristverlängerung beantragen, wenn in dem Zeitraum, um den die Frist verlängert wurde, weitere Gründe für eine Fristverlängerung aufgetreten sind.

Beispiele:

  • Sie haben zum Ende des Wintersemesters 2023/24 die Frist zum Bestehen der Prüfung im Modul 1.1Geburtshilfliche Grundlagen I und 2.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen I überschritten. Sie können sowohl für die Prüfung in Geburtshilfliche Grundlagen I als auch für die Prüfung in Naturwissenschaftliche Grundlagen I eine Fristverlängerung beantragen. Wenn Sie nur für eine der beiden Prüfungen eine Fristverlängerung beantragen, verlieren Sie in der anderen Prüfung den Prüfungsanspruch, auch wenn Ihr Antrag auf Fristverlängerung genehmigt wird.
  • Sie haben zum Ende des Wintersemesters 2023/24 die Frist zum Bestehen einer Prüfung im Modul 1.1 Geburtshilfliche Grundlagen I überschritten und eine Fristverlängerung beantragt, die genehmigt wurde. Zum Ende des Sommersemesters 2024 überschreiten Sie die Frist zum Bestehen der Prüfung im Modul 2.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen I. Auch für diese Prüfung können Sie eine Fristverlängerung beantragen.
  • Sie haben zum Ende des Wintersemesters 2022/23 die Frist zum Bestehen der Prüfung im Modul 2.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen I überschritten und eine Fristverlängerung um zwei Semester beantragt, die genehmigt wurde. Sie überschreiten die Frist zum Bestehen der Prüfung im Modul 2.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen I erneut zum Ende des Wintersemesters 2023/24. Sie können erneut eine Verlängerung der Frist beantragen, wenn im Sommersemester 2023 oder im Wintersemester 2023/24 ein Grund für eine Fristverlängerung vorlag. Aus Gründen, die vor dem Sommersemester 2023 vorlagen, können Sie keine weitere Fristverlängerung beantragen, da Sie diese Gründe schon bei der ersten Fristverlängerung hätten geltend machen müssen.

Seit dem Wintersemester 2023/24 wird das Nichterscheinen zu einer Prüfung als Prüfungsrücktritt gewertet. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund Sie nicht zu der Prüfung erscheinen. Ein Antrag an das Prüfungsamt ist nicht erforderlich. Wenn Sie eine Prüfung krankheitsbedingt oder aus sonstigem triftigem Grund abbrechen, ist weiterhin ein Antrag auf Prüfungsrücktritt an das Prüfungsamt erforderlich, damit der Abbruch der Prüfung nicht als Fehlversuch gewertet wird

Für die Rücktrittserklärung verwenden Sie bitte folgendes Formular.

Für die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit verwenden Sie bitte dieses Formular.

Wenn Sie krankheitsbedingt eine Prüfung abbrechen, ist es zwingend erforderlich, dass Sie noch am selben Tag einen Arzt aufsuchen und die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bescheinigen lassen.

Der Antrag auf Prüfungsrücktritt ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Unverzüglichkeit liegt in der Regel vor, wenn der Rücktrittsantrag zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen ab der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit eingeht. Geht Ihr Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ein muss dies gesondert begründet werden. Am besten melden Sie sich noch am Tag der Prüfung, die Sie abgebrochen haben, im Prüfungsamt und kündigen Ihren Antrag auf Prüfungsrücktritt an.

 Weitere Informationen zu Prüfungsrücktritten finden Sie auf unserem Merkblatt.

Die Abmeldung von einer Lehrveranstaltung ist nur bis spätestens zwei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung und nur aus triftigem Grund möglich. Einen Antrag auf Abmeldung von der Lehrveranstaltung stellen Sie beim Prüfungsamt. Dafür können Sie dieses Formular verwenden.

Sie können den Antrag auch gerne per Post schicken an:

Studiendekanat Prüfungsamt
Venusberg-Campus 1
53127 Bonn

Dem Antrag auf Abmeldung von der Lehrveranstaltung aus triftigem Grund sind gegebenenfalls schriftliche (eine E-Mail genügt nicht) Nachweise über den Grund für die Abmeldung beizufügen.

Sofern es sich um die Erstteilnahme handelt, sind Sie, wenn Sie von der Lehrveranstaltung abgemeldet sind, automatisch von der dazugehörigen Prüfung mit abgemeldet.

Ja, da die Konsequenzen unterschiedlich weit reichen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Folgen kurz dargestellt und mit Beispielen verdeutlicht:

Abmeldung von einer Lehrveranstaltung

Wenn Sie sich von einer Lehrveranstaltung abmelden, sind Sie von der Lehrveranstaltung und automatisch auch von der dazugehörigen Prüfung abgemeldet. Dies hat zwei wichtige Auswirkungen:

Sie können die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erst erbringen, wenn die Lehrveranstaltung das nächste Mal angeboten wird; und
die dazugehörige Prüfung können Sie erst absolvieren, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden. Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, beginnt ebenfalls erst, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden.

Rücktritt von einer Prüfung (einschl. Nichterscheinen zu einer Prüfung)

Wenn Sie nur von einer Prüfung zurücktreten, bleiben Sie zu der Lehrveranstaltung angemeldet und können die regelmäßige Teilnahme erbringen. Sie sind automatisch zu dem nächsten Prüfungstermin (auch semesterübergreifend) angemeldet. Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, wird durch einen Prüfungsrücktritt nicht unterbrochen.

Für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bzw. Prüfung ist die vorherige Anmeldung zwingend erforderlich. Sie müssen die Anmeldung grundsätzlich in der Anmeldephase vornehmen. Wenn Sie die Anmeldephase aus triftigen Gründen verpasst haben, können Sie einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss auf nachträgliche Anmeldung stellen. 

Ein triftiger Grund liegt in der Regel nur bei Ortswechslern vor, die sich erst nach Abschluss der Anmeldephase eingeschrieben haben. In diesem Fall kann eine nachträgliche Anmeldung ausnahmsweise über einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss genehmigt werden. In allen anderen Fällen ist eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung bei verpasster Anmeldephase im Regelfall erst wieder möglich, wenn diese das nächste Mal angeboten wird.

Bitte melden Sie sich beim Prüfungsamt und erfragen, ob eine nachträgliche Anmeldung ausnahmsweise möglich ist.

Die Abmeldung von einer Prüfung ist nicht möglich. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der dazugehörigen Lehrveranstaltung abmelden (s. FAQ Abmeldung von einer Lehrveranstaltung) und sind dann automatisch von der Prüfung mitabgemeldet. Auf Grund der ab dem Wintersemester 2023/24 geltenden Regelungen zu Prüfungsrücktritten wird die Nichtteilnahme an einer Prüfung jedoch nicht als Fehlversuch gewertet; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. 

Die Frist zum Bestehen einer Prüfung wird jedoch nur durch die Abmeldung von der Lehrveranstaltung unterbrochen. Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung läuft die Frist weiter.

Studierende, die vor der Aufnahme des Studiums der Hebammenwissenschaft bereits ein Studium an einer anderen Hochschule in Deutschland absolviert oder begonnen haben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für das Studium an dieser Fakultät anerkennen lassen. Die rechtliche Grundlage hierzu finden Sie in der Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft in § 6.

Dafür reichen Sie schriftlich einen Antrag auf Anerkennung im Prüfungsamt ein. Dabei können sie angeben, wie viele und welche bisherigen Leistungen Sie sich für eine Teilleistung eines Moduls oder ein gesamtes Modul anerkennen lassen wollen.

Nutzen Sie dafür bitte dieses Formular.

Dem Antrag sind entsprechende Nachweise über die erbrachte Leistung beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Leistung erbracht wurde und gegebenenfalls mit welcher Bewertung. Als Nachweis kann bei abgeschlossenem Studium das Zeugnis im Original oder bei nicht abgeschlossenem Studium ein Transcript of Records im Original vorgelegt werden.

Leistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang der Universität Bonn erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.

Um dem Prüfungsausschuss zu ermöglichen, die Kompetenzen der erbrachten Leistung mit den Kompetenzen der zu ersetzenden Leistung vergleichen zu können, müssen Sie eine Modulbeschreibung aus dem vorherigen Studium beifügen. Bitte reichen Sie dafür ein originales und unverändertes vollständiges Modulhandbuch ein, aus dem hervorgeht auf welche Studien- und Prüfungsordnung sich das Modulhandbuch bezieht.

Sie können die Unterlagen vorab per E-Mail an das Prüfungsamt senden, um eine Vorabprüfung auf Vollständigkeit zu erhalten. Die Originale müssen dennoch unterschrieben im Prüfungsamt eingehen. Das Prüfungsamt leitet den Antrag samt Nachweise an den Prüfungsausschuss erst bei Vollständigkeit weiter.

Ja. Die Frist für das Wintersemester ist der 02.11. des jeweiligen Wintersemesters. Die Frist für das Sommersemester ist der 02.05. des jeweiligen Sommersemesters. Anträge, die nach dieser Frist eingehen, können nicht für dasselbe Semester berücksichtigt werden, sondern erst in dem darauffolgenden.

Darüber hinaus darf das Modul, das ersetzt werden soll, nicht abgeschlossen sein. Das Modul ist abgeschlossen, wenn die Modulprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Wenn Sie sich also beispielsweise für ein Modul anmelden, die regelmäßige Teilnahme erbringen und im Anschluss den ersten Prüfungsversuch nicht bestehen, können Sie noch einen Antrag auf Anerkennung stellen. Wenn Sie die Prüfung bestehen oder zum dritten Mal nicht bestanden haben, ist eine Anerkennung nicht mehr möglich.

Das Formular zur Anmeldung für die Bachelorprüfung finden Sie hier.

Als Ergänzung für unsere Telefon- und Präsenzsprechzeiten, bieten wir für Sie individuelle Zoom-Sprechzeiten an. Wenn Sie eine Beratung über Zoom wünschen, melden Sie sich bei uns, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Sollten Sie einen Termin kurzfristig nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns schnellstmöglich zu informieren.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin telefonisch zur Verfügung.


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