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Humanmedizin

  

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Beratung

Das Prüfungsamt bietet Studierenden Beratung zu unterschiedlichen Themen an:

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragsstellung oder Informationen zum Ablauf benötigen, können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

Die Studien- und Prüfungsordnung der Humanmedizin vom 24. Mai 2018 begrenzt die Anzahl der Versuche, die Ihnen zum Bestehen einer Prüfung zur Verfügung stehen. Prüfungen, die dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung dienen, können höchstens fünfmal wiederholt werden.

Dabei gilt:

  • Jedes Semester werden zwei Prüfungstermine angeboten, auch wenn die dazugehörige Lehrveranstaltung nicht stattfindet.
  • Darüber hinaus werden Sie zu Wiederholungsversuchen semesterübergreifend automatisch angemeldet.
  • Ihre Wiederholungsversuche müssen innerhalb eines Zeitraums abgeschlossen werden, in dem acht Prüfungstermine angeboten wurden. Wird die Prüfung sechsmal nicht bestanden und/ oder nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums absolviert, ist der Verlust des Prüfungsanspruchs die Folge und führt zur Exmatrikulation.

Damit es nicht so weit kommt, dass Sie eine Prüfung endgültig nicht bestehen, laden wir Sie nach dem vierten (bzw. zweiten) erfolglosen Versuch zu einem Beratungsgespräch ein. Darin kann besprochen werden

  • was bisher zum Misserfolg geführt hat und
  • welche Unterstützungsangebote möglich sind.

Die Teilnahme an dem Beratungsgespräch erfolgt freiwillig.

Wenn Sie aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder mutterschutzrechtlicher Bestimmungen an der Erbringung einer Prüfungs- oder Studienleistung in der vorgesehenen Weise gehindert sind, können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Wir beraten Sie gern bereits im Vorfeld der Antragsstellung hinsichtlich der Rahmenbedingungen und notwendiger Unterlagen.

Um die Vereinbarkeit von akademischer Ausbildung und spitzensportlichem Engagement zu unterstützen, werden Spitzensportler*innen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Universität Bonn individuell gefördert. Gern beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten.

Wenn Sie Fragen zu den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung haben, können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

Merkblätter

Rechtsgrundlagen

FAQs

Wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, haben Sie den Prüfungsanspruch in diesem Fach verloren. Da Sie in diesem Fall das Studium der Humanmedizin nicht mehr erfolgreich beenden können, werden Sie für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Bonn exmatrikuliert. Danach ist für Sie eine Wideraufnahme des Studiums im Studiengang Humanmedizin weder in Bonn noch an einer anderen Universität in Deutschland möglich.

Hinweis: Wenn Sie den Prüfungsanspruch in einem Fach verlieren, weil Sie die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, gemäß § 18 Abs. 2 der „neuen“ Studien- und Prüfungsordnung der Humanmedizin (Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Humanmedizin“ vom 22. September 2018) überschritten haben, werden Sie ebenfalls für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Bonn exmatrikuliert. Dennoch können Sie an einer anderen Universität in Deutschland das Studium wiederaufnehmen, sofern dortige Regelungen nicht entgegenstehen.

Sie haben den Prüfungsanspruch verloren, wenn Sie

  • die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, also sechs Prüfungsversuche nicht bestanden haben (zwei Prüfungsversuche pro Semester) oder
  • drei Mal die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung nicht erbracht haben oder
  • die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, überschritten haben.

Sie müssen eine Prüfung innerhalb des Zeitraums abgeschlossen haben, in dem sechs Prüfungstermine angeboten werden (§ 18 Abs. 2 der Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Humanmedizin“ vom 22. September 2018).

Der Zeitraum beginnt jedoch erst mit Ablauf des Semesters, in dem Sie zum ersten Mal zu der Prüfung angemeldet waren. Da im Regelfall jede Prüfung zweimal pro Semester angeboten wird, haben Sie also im Regelfall vier Semester Zeit, um eine Prüfung abzuschließen.

Beispiel

  • Wintersemester 22/23: Anmeldung zu der Prüfung
  • Sommersemester 2023: zwei Prüfungstermine werden angeboten
  • Wintersemester 23/24: zwei Prüfungstermine werden angeboten
  • Sommersemester 2024: zwei Prüfungstermine werden angeboten

    ⇒ Sie müssen die Prüfung bis zum Ende des Sommersemesters 2024 abgeschlossen haben.

Zum Ende des Semesters, in dem Sie die Frist überschritten haben, wird das Prüfungsamt Sie per Brief über die Fristüberschreitung und das weitere Vorgehen informieren.

Wichtig: Bei dem Brief handelt es sich noch nicht um den amtlichen Bescheid, in dem der Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt wird (Verlust des Prüfungsanspruchs bedeutet, dass Sie endgültig nicht mehr an der Prüfung teilnehmen dürfen und damit keine Möglichkeit mehr haben, diese Prüfung erfolgreich abzulegen), sondern zunächst um eine Information über den aktuellen Stand und das weitere Vorgehen!

In dem Brief erhalten Sie weitere Informationen dazu, wie, bis wann und aus welchen Gründen Sie eine Fristverlängerung beantragen können.

Der weitere Ablauf hängt davon ab, ob Sie eine Fristverlängerung beantragen und dann ob Ihr Antrag auf Fristverlängerung genehmigt wird:

  • Sie stellen keinen Antrag auf Fristverlängerung: Sie erhalten einen Bescheid, in dem der Verlust des Prüfungsanspruchs festgestellt wird. Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, werden Sie zum nächsten möglichen Zeitpunkt exmatrikuliert.
  • Sie stellen einen Antrag auf Fristverlängerung: Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob bei Ihnen ein triftiger Grund für die Fristüberschreitung vorliegt.

             o   Ihr Antrag auf Fristverlängerung wird genehmigt: Sie werden durch das Prüfungsamt darüber informiert, dass und um wie viele                                Semester Ihr Antrag auf Fristverlängerung genehmigt wurde.

            o   Ihr Antrag auf Fristverlängerung wird nicht genehmigt: Sie erhalten einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags, in dem der Verlust                    des Prüfungsanspruchs festgestellt wird. Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, werden Sie zum nächsten möglichen Zeitpunkt                                  exmatrikuliert.

Nein, Sie können erst einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, wenn das Prüfungsamt Sie über die Fristüberschreitung informiert hat.

Eine Fristverlängerung wird genehmigt, wenn Sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt; der Prüfungsausschuss berücksichtigt nach Vorlage entsprechender Nachweise Zeiten für:

a)      die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) –                        höchstens drei Semester pro Kind;

b)      die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der                                    Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke – höchstens vier Semester;

c)      die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten – höchstens vier Semester;

d)      studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung;

e)      die Pflege oder die Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, in gerader Linie Verwandten,              in Seitenlinie Verwandten zweiten Grades oder ersten Grades Verschwägerten – höchstens drei Semester.

Die Gründe für eine Fristverlängerung müssen in dem Zeitraum vorgelegen haben, in dem Sie die betreffende Prüfung hätten abschließen können.

Beispiele:

  • Wintersemester 2022/23: Anmeldung zu der Prüfung
  • Ende Sommersemester 2024: Überschreitung der Frist
    • Schwere Erkrankung vor dem Wintersemester 2022/23: Es liegt kein Grund für eine Fristverlängerung vor
    • Schwere Erkrankung zwischen dem Wintersemester 2022/23 und dem Sommersemester 2024: Es liegt ein Grund für eine Fristverlängerung vor
    • Schwere Erkrankung nach dem Sommersemester 2024: Es liegt kein Grund für eine Fristverlängerung vor
    • Geburt eines Kindes vor dem Wintersemester 2022/23: Es liegt ein Grund für eine Fristverlängerung vor, sofern das Kind bis zum Sommersemester 2024 noch minderjährig ist/war
    • Geburt eines Kindes nach dem Sommersemester 2024: Es liegt kein Grund für eine Fristverlängerung vor

Sie können Fristverlängerungen für mehrere Prüfungen beantragen oder ggf. für eine Prüfung mehrfach eine Fristverlängerung beantragen, wenn in dem Zeitraum, um den die Frist verlängert wurde, weitere Gründe für eine Fristverlängerung aufgetreten sind.

Beispiele:

  • Sie haben zum Ende des Wintersemesters 2023/24 die Frist zum Bestehen der Prüfung in Prüfungen Biochemie Teil 1 und Physiologie überschritten. Sie können sowohl für die Prüfung in Biochemie Teil 1 als auch für die Prüfung in Physiologie eine Fristverlängerung beantragen. Wenn Sie nur für eine der beiden Prüfungen eine Fristverlängerung beantragen, verlieren Sie in der anderen Prüfung den Prüfungsanspruch, auch wenn Ihr Antrag auf Fristverlängerung genehmigt wird.
  • Sie haben zum Ende des Wintersemesters 2023/24 die Frist zum Bestehen einer Prüfung in Biochemie Teil 1 überschritten und eine Fristverlängerung beantragt, die genehmigt wurde. Zum Ende des Sommersemesters 2024 überschreiten Sie die Frist zum Bestehen der Prüfung in Physiologie. Auch für diese Prüfung können Sie eine Fristverlängerung beantragen.
  • Sie haben zum Ende des Wintersemesters 2022/23 die Frist zum Bestehen der Prüfung in Physiologie überschritten und eine Fristverlängerung um zwei Semester beantragt, die genehmigt wurde. Sie überschreiten die Frist zum Bestehen der Prüfung in Physiologie erneut zum Ende des Wintersemesters 2023/24. Sie können erneut eine Verlängerung der Frist beantragen, wenn im Sommersemester 2023 oder im Wintersemester 2023/24 ein Grund für eine Fristverlängerung vorlag. Aus Gründen, die vor dem Sommersemester 2023 vorlagen, können Sie keine weitere Fristverlängerung beantragen, da Sie diese Gründe schon bei der ersten Fristverlängerung hätten geltend machen müssen.

Seit dem Wintersemester 2023/24 wird das Nichterscheinen zu einer Prüfung als Prüfungsrücktritt gewertet. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund Sie nicht zu der Prüfung erscheinen. Ein Antrag an das Prüfungsamt ist nicht erforderlich. Wenn Sie eine Prüfung krankheitsbedingt oder aus sonstigem triftigem Grund abbrechen, ist weiterhin ein Antrag auf Prüfungsrücktritt an das Prüfungsamt erforderlich, damit der Abbruch der Prüfung nicht als Fehlversuch gewertet wird.

Für die Rücktrittserklärung verwenden Sie bitte folgendes Formular.

Für die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit verwenden Sie bitte dieses Formular.

Wenn Sie krankheitsbedingt eine Prüfung abbrechen, ist es erforderlich, dass Sie noch am selben Tag einen Arzt aufsuchen und die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bescheinigen lassen. Sollte auf Grund der Uhrzeit oder des Wochentags kein Arzt für Sie erreichbar sein, kann die Bescheinigung der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ausnahmsweise an einem anderen Tag, jedoch zum nächsten möglichen Zeitpunkt eingeholt werden.

Der Antrag auf Prüfungsrücktritt ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Unverzüglichkeit liegt in der Regel vor, wenn der Rücktrittsantrag zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen ab der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit eingeht. Geht Ihr Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ein muss dies gesondert begründet werden. Am besten melden Sie sich noch am Tag der Prüfung, die Sie abgebrochen haben, im Prüfungsamt und kündigen Ihren Antrag auf Prüfungsrücktritt an.

Weitere Informationen zu Prüfungsrücktritten finden Sie auf unserem Merkblatt.

Bis zu einer Woche nach Beginn der Lehrveranstaltung können Sie sich ohne Angabe von Gründen von Lehrveranstaltungen abmelden; danach ist eine Abmeldung nur aus triftigem Grund möglich. Einen Antrag auf Abmeldung von der Lehrveranstaltung stellen Sie beim Prüfungsamt.
Dafür können Sie dieses Formular verwenden.

Sie können den Antrag auch gerne per Post schicken an:

Studiendekanat Prüfungsamt
Venusberg-Campus 1
53127 Bonn

Dem Antrag auf Abmeldung von der Lehrveranstaltung aus triftigem Grund sind gegebenenfalls schriftliche (eine E-Mail genügt nicht) Nachweise über den Grund für die Abmeldung beizufügen.

Wenn Sie von der Lehrveranstaltung abgemeldet sind, sind Sie automatisch von der dazugehörigen Prüfung mitabgemeldet.

Ja, da die Konsequenzen unterschiedlich weit reichen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Folgen kurz dargestellt und mit Beispielen verdeutlicht:

Abmeldung von einer Lehrveranstaltung
Wenn Sie sich von einer Lehrveranstaltung abmelden, sind Sie von der Lehrveranstaltung und automatisch auch von der dazugehörigen Prüfung abgemeldet. Dies hat zwei wichtige Auswirkungen:

  1. Sie können die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erst erbringen, wenn die Lehrveranstaltung das nächste Mal angeboten wird; und
  2. die dazugehörige Prüfung können Sie erst absolvieren, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden. Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, beginnt ebenfalls erst, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden.

Rücktritt von einer Prüfung (einschl. Nichterscheinen zu einer Prüfung)
Wenn Sie nur von einer Prüfung zurücktreten, bleiben Sie zu der Lehrveranstaltung angemeldet und können die regelmäßige Teilnahme erbringen. Sie sind automatisch zu dem nächsten Prüfungstermin (auch semesterübergreifend) angemeldet. Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, wird durch einen Prüfungsrücktritt nicht unterbrochen.

Die automatische Prüfungsanmeldung und die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, werden nur unterbrochen, wenn Sie sich in dem Semester von der Lehrveranstaltung abmelden, in dem Sie zum ersten Mal zu der Lehrveranstaltung angemeldet sind.

Beispiele
1. Prüfungsrücktritt

  • Sommersemester 2020: Erstmalige Anmeldung zu der Lehrveranstaltung
    • Automatische Anmeldung zu der entsprechenden Prüfung, unabhängig davon, ob die regelmäßige Teilnahme in der Lehrveranstaltung erbracht wird oder nicht
    • Bei Nichtbestehen der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester)
    • Bei Rücktritt von der Prüfung/Nichterscheinen zu der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester), die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, wird nicht unterbrochen

2. Abmeldung von der Lehrveranstaltung nach erstmaliger Anmeldung

  • Sommersemester 2020: Erstmalige Anmeldung zu der Lehrveranstaltung
  • Sommersemester 2020: Abmeldung von der Lehrveranstaltung
    • Die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung kann in diesem Semester nicht erbracht werden, sondern erst, wenn Sie sich das nächste Mal dazu anmelden
    • Eine Teilnahme an der Prüfung ist in diesem Semester nicht möglich
    • Keine automatische (semesterübergreifende) Prüfungsanmeldung
    • Sie können erst dann an der Prüfung teilnehmen, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden
    • Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, beginnt erst, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung und damit zu der Prüfung anmelden

3. Abmeldung von der Lehrveranstaltung nach wiederholter Anmeldung

  • Sommersemester 2020: Erstmalige Anmeldung zu der Lehrveranstaltung
  • Sommersemester 2020: Die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung wird nicht erbracht
    • Automatische Anmeldung zu der entsprechenden Prüfung
    • Bei Nichtbestehen der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester)
    • Bei Rücktritt von der Prüfung/Nichterscheinen zu der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester), die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, wird nicht unterbrochen
  • Wintersemester 2020/2021: Erneute Anmeldung zu der Lehrveranstaltung (erfolgt nicht automatisch)
  • Wintersemester 2020/2021: Abmeldung von der Lehrveranstaltung
    • Automatische Prüfungsanmeldung bleibt bestehen
    • Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, läuft weiter

Für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bzw. Prüfung ist die vorherige Anmeldung zwingend erforderlich. Sie müssen die Anmeldung grundsätzlich in der Anmeldephase vornehmen. Wenn Sie die Anmeldephase aus triftigen Gründen verpasst haben, können Sie einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss auf nachträgliche Anmeldung stellen. 

Ein triftiger Grund liegt in der Regel nur bei Ortswechslern vor, die sich erst nach Abschluss der Anmeldephase eingeschrieben haben. In diesem Fall kann eine nachträgliche Anmeldung ausnahmsweise über einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss genehmigt werden. In allen anderen Fällen ist eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung bei verpasster Anmeldephase im Regelfall erst wieder möglich, wenn diese das nächste Mal angeboten wird.

Bitte melden Sie sich beim Prüfungsamt und erfragen, ob eine nachträgliche Anmeldung ausnahmsweise möglich ist.

Die Abmeldung von einer Prüfung ist nicht möglich. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der dazugehörigen Lehrveranstaltung abmelden (s. FAQ Abmeldung von einer Lehrveranstaltung) und sind dann automatisch von der Prüfung mitabgemeldet. Auf Grund der ab dem Wintersemester 2023/24 geltenden Regelungen zu Prüfungsrücktritten wird die Nichtteilnahme an einer Prüfung jedoch nicht als Fehlversuch gewertet; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Die Frist zum Bestehen einer Prüfung wird jedoch nur durch die Abmeldung von der Lehrveranstaltung unterbrochen. Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung läuft die Frist weiter.

Unter welchen Voraussetzungen eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren bestanden ist, ist in § 20 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Humanmedizin“ geregelt. Wenn Sie mindestens 60 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl erreicht haben, haben Sie die Prüfung in jedem Fall bestanden. Wenn Sie weniger als 50 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl erreicht haben, haben Sie die Prüfung in jedem Fall nicht bestanden. Darüber hinaus ergibt sich die untere Bestehensgrenze aus der Gleitklausel: Demnach haben Sie die Prüfung bestanden, wenn Sie die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 22 % unterschreiten. Wenn dieser Wert unter 50 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl liegt, findet die Gleitklausel keine Anwendung. Liegt dieser Wert über 60 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl, liegt die Bestehensgrenze bei 60 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl.

Als Ergänzung für unsere Telefon- und Präsenzsprechzeiten, bieten wir für Sie individuelle Zoom-Sprechzeiten an. Wenn Sie eine Beratung über Zoom wünschen, melden Sie sich bei uns, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Sollten Sie einen Termin kurzfristig nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns schnellstmöglich zu informieren.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin telefonisch zur Verfügung.

Für die staatlichen Prüfungen ist das Landesprüfungsamt (LPA ) in Düsseldorf zuständig. Mit den häufig eingehenden Fragen im Prüfungsamt möchten wir Ihnen unverbindlich eine kleine Hilfestellung bei der M1 Anmeldung geben.

Das LPA fordert eine Übersicht meiner bereits erbrachten Studienleistungen mit Unterschrift und Siegel vom Studiendekan, wo erhalte ich diese Übersicht? 

Für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) müssen Sie keine Leistungsübersicht im Studiendekanat beantragen.

Das LPA schickt uns rechtzeitig vor der M1-Prüfung eine Liste mit allen angemeldeten Studierenden und erhält die Leistungsübersichten dann innerhalb der Nachreichfrist gesammelt aus dem Prüfungsamt der Medizinischen Fakultät Bonn. Kreuzen Sie in Ihrem Anmeldebogen das Feld “ggf. Zusammenfassende Bescheinigung gem. ÄAppO 2012“ an. 

Bitte überprüfen Sie regelmäßig Ihr Prüfungskonto in BASIS. Liegen nicht alle vorausgesetzten Leistungsnachweise nach der ÄAppO vor, wird keine Gesamtbescheinigung erstellt.

Ich habe meine Leistungsübersicht (BASIS-Ausdruck) / Wahlfachbescheinigung bereits an das LPA geschickt, erstellt das Prüfungsamt der Medizinischen Fakultät Bonn trotzdem eine Gesamtbescheinigung?

Das LPA verlangt für alle angemeldeten Studierenden eine Gesamtbescheinigung. Wenn Ihr Name auf der Anmeldeliste des LPA erscheint, wird im Prüfungsamt der Medizinischen Fakultät Bonn eine Gesamtbescheinigung erstellt und an das LPA gesendet, auch wenn Sie Ihre Leistungsübersicht bereits versendet haben. Für die Erstellung der Gesamtbescheinigung ist es sehr wichtig, dass alle 18 erworbenen Scheine in Ihrem Prüfungskonto vollständig verbucht sind. Dazu gehören auch das Wahlfach und das Berufsfelderkundungspraktikum. Überprüfen Sie daher in BASIS unter Ihrem "Notenspiegel", ob alle Leistungsnachweise der Vorklinik vollständig sind. Sollte dies der Fall sein, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.

Ich habe mein Wahlfach während meines Medizinstudiums an einer anderen Fakultät/ Einrichtung der Uni Bonn erbracht, muss ich dem LPA eine gesonderte Bescheinigung vorlegen?

Wenn Sie Ihr Wahlfach während Ihres Bonner Medizinstudiums an einer vom Studiendekanat genehmigten außerfakultären Einrichtung absolviert haben, sollten Sie – sofern das Ergebnis nicht direkt von der externen Einrichtung an uns übermittelt worden ist – dem Prüfungsamt Ihr Wahlfach einreichen, damit wir die Verbuchung in Ihr Prüfungskonto vornehmen können. Im nächsten Schritt sollten Sie dann Ihre Wahlfachbescheinigung oder Ihre BASIS-Leistungsübersicht, in der Ihr Wahlfach I aufgelistet ist, frühzeitig dem LPA zuschicken. Auch wenn das Wahlfach Teil der Gesamtbescheinigung ist, möchte das LPA  den Nachweis über das Wahlfach frühestmöglich mit Ihren Anmelde-unterlagen erhalten.

Bitte überprüfen Sie regelmäßig Ihr Prüfungskonto in BASIS, ob alle bestandenen Studienleistungen bereits eingepflegt worden sind.

Ich habe Studienleistungen an einer anderen Medizinischen Fakultät innerhalb von Deutschland erbracht oder Anerkennungsbescheide vom LPA erhalten, muss ich diese dem LPA vorlegen?

Ja, Ihre LPA-Bescheide müssen Sie zusammen mit Ihrer M1-Meldung erneut beim LPA einreichen. Bevor Sie die Dokumente im Original an das LPA schicken, müssen Sie diese dem Prüfungsamt zur Verbuchung in Ihr Prüfungskonto vorlegen.

Das LPA verlangt die Einreichung des lückenlosen Studienbuches als Nachweis der Immatrikulation, was ist damit gemeint? 

Als Nachweis der Immatrikulation gelten die Studienbescheinigungen, die Sie immer mit Ihren Rückmeldeunterlagen zum jeweiligen Semester erhalten. Bei Bedarf finden Sie die Studienbescheinigungen auch in BASIS unter „Studiumsverwaltung“. Falls Sie noch weitere Fragen zu den einzelnen Unterlagen haben, wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das LPA.

Informationen zu den Anmeldefristen des Landesprüfungsamtes und zur Gesamtbescheinigung erhalten Sie auf der Website zum Praktischen Jahr .


Kontakt

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Mo 14:00 - 16:00 Uhr
Di-Do 9:00 - 12:00 & 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 9:00 - 12:00 Uhr

Zoom Sprechstunde nach Vereinbarung

Sprechzeiten

Sprechzeiten Studiendekanat, Geb. B33, EG, Raum 001

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Dienstag & Donnerstag von 10:00 - 12:00 Uhr
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Dienstag, Donnerstag, Freitag von 10:00 -12:00 Uhr

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Venusberg-Campus 1, Gebäude 33, 53127 Bonn

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