Universität Bonn

Medizinische Fakultät

Zahnmedizin

Prüfungstermine

Kalender
© Colourbox

Bekanntgabe der Prüfungstermine

Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie können Verschiebungen von Prüfungsterminen oder -orten im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Änderungen werden rechtzeitig bekanntgegeben.

Die unten gelisteten Prüfungstermine betreffen nicht die Staatsexamensprüfungen!

Beratung

Das Prüfungsamt bietet Studierenden Beratung zu unterschiedlichen Themen an:

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragsstellung oder Informationen zum Ablauf benötigen, können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

Die Studien- und Prüfungsordnung der Zahnmedizin vom 30. August 2021 begrenzt die Anzahl der Versuche, die Ihnen zum Bestehen einer Prüfung zur Verfügung stehen. Prüfungen, die dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung dienen, können höchstens fünfmal wiederholt werden.

Dabei gilt:

  • Jedes Semester werden zwei Prüfungstermine angeboten, auch wenn die dazugehörige Lehrveranstaltung nicht stattfindet.
  • Darüber hinaus werden Sie zu Wiederholungsversuchen semesterübergreifend automatisch angemeldet.
  • Prüfungen, die Bestandteil einer Lehrveranstaltung sind und für die eine Wiederholung in demselben Semester nicht möglich sind, müssen im Rahmen der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung erneut abgelegt werden. Dabei dürfen sie nur zweimal wiederholt werden und müssen innerhalb eines Zeitraums abgeschlossen werden, in dem drei Prüfungstermine angeboten werden.
  • Ihre Wiederholungsversuche müssen innerhalb eines Zeitraums abgeschlossen werden, in dem acht Prüfungstermine angeboten wurden. Wird die Prüfung sechsmal nicht bestanden und/ oder nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums absolviert, ist der Verlust des Prüfungsanspruchs die Folge und führt zur Exmatrikulation.

Damit es nicht so weit kommt, dass Sie eine Prüfung endgültig nicht bestehen, laden wir Sie nach dem vierten (bzw. zweiten) erfolglosen Versuch zu einem Beratungsgespräch ein. Darin kann besprochen werden

  • was bisher zum Misserfolg geführt hat und
  • welche Unterstützungsangebote möglich sind.

Die Teilnahme an dem Beratungsgespräch erfolgt freiwillig.

Wenn Sie aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder mutterschutzrechtlicher Bestimmungen an der Erbringung einer Prüfungs- oder Studienleistung in der vorgesehenen Weise gehindert sind, können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Wir beraten Sie gern bereits im Vorfeld der Antragsstellung hinsichtlich der Rahmenbedingungen und notwendiger Unterlagen.

Um die Vereinbarkeit von akademischer Ausbildung und spitzensportlichem Engagement zu unterstützen, werden Spitzensportler*innen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Universität Bonn individuell gefördert. Gern beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten.

Wenn Sie Fragen zu den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung haben, können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

Merkblätter

Rechtsgrundlagen

FAQs

Wenn Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, haben Sie den Prüfungsanspruch in diesem Fach verloren. Da Sie in diesem Fall das Studium der Zahnmedizin nicht mehr erfolgreich beenden können, werden Sie für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität Bonn exmatrikuliert. Danach ist für Sie eine Wideraufnahme des Studiums im Studiengang Zahnmedizin weder in Bonn noch an einer anderen Universität in Deutschland möglich.

Hinweis: Wenn Sie den Prüfungsanspruch in einem Fach verlieren, weil Sie die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Zahnmedizin  (Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang der Zahnmedizin vom 30. August 2021) überschritten haben, werden Sie ebenfalls für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität Bonn exmatrikuliert. Dennoch können Sie an einer anderen Universität in Deutschland das Studium wiederaufnehmen, sofern dortige Regelungen nicht entgegenstehen.

Sie haben den Prüfungsanspruch verloren, wenn Sie

  • die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, also sechs Prüfungsversuche nicht bestanden haben (zwei Prüfungsversuche pro Semester) oder
  • drei Mal lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen nicht bestanden haben (eine Prüfung pro Semester) oder
  • drei Mal die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung nicht erbracht haben oder
  • die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, überschritten haben.

Sie müssen eine Prüfung innerhalb des Zeitraums abgeschlossen haben, in dem sechs Prüfungstermine angeboten werden (§ 19 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Zahnmedizin vom 30. August 2021).

Der Zeitraum beginnt jedoch erst mit Ablauf des Semesters, in dem Sie zum ersten Mal zu der Prüfung angemeldet waren. Da im Regelfall jede Prüfung zweimal pro Semester angeboten wird, haben Sie also im Regelfall vier Semester Zeit, um eine Prüfung abzuschließen.

Bitte beachten Sie, dass im WS 2021/ 2022 die Ausnahmeregelungen bezüglich der Fristunterbrechung während der Covid-19-Pandemie  nicht mehr gelten. Die Frist läuft wieder weiter!

Beispiel

  • Wintersemester 21/22: Anmeldung zu der Prüfung
  • Sommersemester 2022: zwei Prüfungstermine werden angeboten
  • Wintersemester 22/23: zwei Prüfungstermine werden angeboten
  • Sommersemester 2023: zwei Prüfungstermine werden angebote

    ⇒ Sie müssen die Prüfung bis zum Ende des Sommersemesters 2023 abgeschlossen haben.

Ausgenommen davon sind lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Zahnmedizin. Diese Prüfungen finden nur einmal im Semester statt und müssen innerhalb eines Zeitraums abgeschlossen sein, in dem drei Prüfungstermine angeboten werden.

Wenn Sie krankheitsbedingt oder aus einem triftigen Grund nicht an einer Prüfung teilnehmen können, stellen Sie einen Antrag auf Prüfungsrücktritt.

Für die Rücktrittserklärung verwenden Sie bitte folgendes Formular.

Für die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit verwenden Sie bitte dieses Formular.

Der Antrag ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich beim Prüfungsamt einzureichen. Unverzüglichkeit liegt in der Regel vor, wenn der Rücktrittsantrag zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen ab der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit eingeht. Geht Ihr Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ein muss dies gesondert begründet werden.

Weitere Informationen zu Prüfungsrücktritten finden Sie auf unserem Merkblatt.

Das Unverzüglichkeitserfordernis ist in der Regel gewahrt, wenn Sie das Attest zusammen mit dem Rücktrittsantrag innerhalb von 3 Tagen ab Feststellung der Prüfungsunfähigkeit persönlich oder per Post (Studiendekanat Prüfungsamt, Venusberg-Campus 1, 53127 Bonn) beim Prüfungsamt einreichen. Auch bei einem längeren Zeitraum kann das Unverzüglichkeitserfordernis noch gewahrt sein, dies muss aber gesondert begründet werden. Wenn Sie das Attest nicht sofort erhalten können, müssen Sie sich trotzdem unverzüglich bei uns melden, um einen Rücktrittsantrag zu stellen und uns darüber zu informieren, dass das Attest erst später verfügbar ist. Das Attest müssen Sie dann – sobald es verfügbar ist – unverzüglich nachreichen. Wenn Sie den Rücktrittsantrag erst stellen, wenn das Attest verfügbar ist, ohne das Prüfungsamt informiert zu haben, ist dies nicht mehr unverzüglich.

Zur Wahrung des Unverzüglichkeitserfordernisses genügt es ebenfalls, wenn Sie den Prüfungsrücktritt per E-Mail ankündigen und die Unterlagen ggf. als Scan einreichen. Die Unterlagen müssen dann aber trotzdem so schnell wie möglich im Original an das Prüfungsamt gesandt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.
 

Bis zu einer Woche nach Beginn der Lehrveranstaltung können Sie sich ohne Angabe von Gründen von Lehrveranstaltungen abmelden; danach ist eine Abmeldung nur aus triftigem Grund möglich. Einen Antrag auf Abmeldung von der Lehrveranstaltung stellen Sie beim Prüfungsamt.
Dafür können Sie dieses Formular verwenden

Sie können den Antrag auch gerne per Post schicken an:

Studiendekanat Prüfungsamt
Venusberg-Campus 1
53127 Bonn

Dem Antrag auf Abmeldung von der Lehrveranstaltung aus triftigem Grund  sind gegebenenfalls schriftliche (eine E-Mail genügt nicht) Nachweise über den Grund für die Abmeldung beizufügen.

Wenn Sie von der Lehrveranstaltung abgemeldet sind, sind Sie automatisch von der dazugehörigen Prüfung mitabgemeldet.

Ja, da die Konsequenzen unterschiedlich weit reichen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Folgen kurz dargestellt und mit Beispielen verdeutlicht:

Abmeldung von einer Lehrveranstaltung
Wenn Sie sich von einer Lehrveranstaltung abmelden, sind Sie von der Lehrveranstaltung und automatisch auch von der dazugehörigen Prüfung abgemeldet. Dies hat zwei wichtige Auswirkungen:

  1. Sie können die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erst erbringen, wenn die Lehrveranstaltung das nächste Mal angeboten wird; und
  2. die dazugehörige Prüfung können Sie erst absolvieren, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden. Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, beginnt ebenfalls erst, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden.


Rücktritt von einer Prüfung
Wenn Sie nur von einer Prüfung zurücktreten, bleiben Sie zu der Lehrveranstaltung angemeldet und können die regelmäßige Teilnahme erbringen. Sie sind automatisch zu dem nächsten Prüfungstermin (auch semesterübergreifend) angemeldet. Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, wird durch einen Prüfungsrücktritt nicht unterbrochen.

Die automatische Prüfungsanmeldung und die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, werden nur unterbrochen, wenn Sie sich in dem Semester von der Lehrveranstaltung abmelden, in dem Sie zum ersten Mal zu der Lehrveranstaltung angemeldet sind.

Beispiele
1. Prüfungsrücktritt

  • Sommersemester 2020: Erstmalige Anmeldung zu der Lehrveranstaltung
    • Automatische Anmeldung zu der entsprechenden Prüfung, unabhängig davon, ob die regelmäßige Teilnahme in der Lehrveranstaltung erbracht wird oder nicht
    • Bei Nichtbestehen der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester)
    • Bei Rücktritt von der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester), die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, wird nicht unterbrochen


2. Abmeldung von der Lehrveranstaltung nach erstmaliger Anmeldung

  • Sommersemester 2020: Erstmalige Anmeldung zu der Lehrveranstaltung
  • Sommersemester 2020: Abmeldung von der Lehrveranstaltung
    • Die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung kann in diesem Semester nicht erbracht werden, sondern erst, wenn Sie sich das nächste Mal dazu anmelden
    • Eine Teilnahme an der Prüfung ist in diesem Semester nicht möglich
    • Keine automatische (semesterübergreifende) Prüfungsanmeldung
    • Sie können erst dann an der Prüfung teilnehmen, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung anmelden
    • Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, beginnt erst, wenn Sie sich das nächste Mal zu der Lehrveranstaltung und damit zu der Prüfung anmelden


3. Abmeldung von der Lehrveranstaltung nach wiederholter Anmeldung

  • Sommersemester 2020: Erstmalige Anmeldung zu der Lehrveranstaltung
  • Sommersemester 2020: Die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung wird nicht erbracht
    • Automatische Anmeldung zu der entsprechenden Prüfung
    • Bei Nichtbestehen der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester)
    • Bei Rücktritt von der Prüfung: Automatische Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin (ggf. im nächsten Semester), die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, wird nicht unterbrochen
  • Wintersemester 2020/2021: Erneute Anmeldung zu der Lehrveranstaltung (erfolgt nicht automatisch)
  • Wintersemester 2020/2021: Abmeldung von der Lehrveranstaltung
    • Automatische Prüfungsanmeldung bleibt bestehen
    • Die Frist, innerhalb der eine Prüfung abgeschlossen sein muss, läuft weiter

Für die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bzw. Prüfung ist die vorherige Anmeldung zwingend erforderlich. Sie müssen die Anmeldung grundsätzlich in der Anmeldephase vornehmen. Wenn Sie die Anmeldephase aus triftigen Gründen verpasst haben, können Sie einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss auf nachträgliche Anmeldung stellen. 

Ein triftiger Grund liegt in der Regel nur bei Ortswechslern vor, die sich erst nach Abschluss der Anmeldephase eingeschrieben haben. In diesem Fall kann eine nachträgliche Anmeldung ausnahmsweise über einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss genehmigt werden. In allen anderen Fällen ist eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung bei verpasster Anmeldephase leider erst wieder möglich, wenn diese das nächste Mal angeboten wird.

Die Abmeldung von einer Prüfung ist nicht möglich. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der dazugehörigen Lehrveranstaltung abmelden (s. FAQ Abmeldung von einer Lehrveranstaltung) und sind dann automatisch von der Prüfung mitabgemeldet. Wenn Sie krankheitsbedingt oder aus sonstigem triftigem Grund nicht an der Prüfung teilnehmen können, können Sie von der Prüfung zurücktreten (s. FAQ zum Prüfungsrücktritt), damit die Prüfung nicht als nicht bestanden gewertet wird.

Unter welchen Voraussetzungen eine Multiple-Choice-Prüfung bestanden ist, ist in § 21 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Zahnmedizin“ geregelt. Wenn Sie mindestens 60 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl erreicht haben, haben Sie die Prüfung in jedem Fall bestanden. Wenn Sie weniger als 50 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl erreicht haben, haben Sie die Prüfung in jedem Fall nicht bestanden. Darüber hinaus ergibt sich die untere Bestehensgrenze aus der Gleitklausel: Demnach haben Sie die Prüfung bestanden, wenn Sie die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 22 % unterschreiten. Wenn dieser Wert unter 50 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl liegt, findet die Gleitklausel keine Anwendung. Liegt dieser Wert über 60 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl, liegt die Bestehensgrenze bei 60 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl.

Als Ergänzung für unsere Telefon- und Präsenzsprechzeiten, bieten wir für Sie individuelle Zoom-Sprechzeiten an. Wenn Sie eine Beratung über Zoom wünschen, melden Sie sich bei uns, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Sollten Sie einen Termin kurzfristig nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns schnellstmöglich zu informieren.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin telefonisch zur Verfügung.


Kontakt

Telefonische  Sprechzeiten
Mo 14:00 - 16:00 Uhr
Di-Do 9:00 - 12:00 & 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 9:00 - 12:00 Uhr

Zoom Sprechstunde nach Vereinbarung

Telefonische Sprechzeiten
Mo 14:00 - 16:00 Uhr
Di-Do 9:00 - 12:00 & 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 9:00 - 12:00 Uhr

Zoom Sprechstunde nach Vereinbarung

Telefonische  Sprechzeiten
Mo 14:00 - 16:00 Uhr
Di-Do 9:00 - 12:00 & 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 9:00 - 12:00 Uhr

Zoom Sprechstunde nach Vereinbarung

Telefonische  Sprechzeiten
Mo 14:00 - 16:00 Uhr
Di-Do 9:00 - 12:00 & 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 9:00 - 12:00 Uhr

Zoom Sprechstunde nach Vereinbarung

Telefonische Sprechzeiten
Mo 14:00 - 16:00 Uhr
Di-Do 9:00 - 12:00 & 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 9:00 - 12:00 Uhr

Zoom Sprechstunde nach Vereinbarung

Ihr Weg zu uns

Studiendekanat der Medizinischen Fakulatät
Venusberg-Campus 1, Gebäude 33, 53127 Bonn

QR-Code Gebäude 33
© UK Bonn
Wird geladen